Gehaltsumwandlung
Definition: Eine Gehaltsumwandlung liegt dann vor, wenn Mitarbeiter anstelle eines vorher gewährten Geldbezugs nunmehr vom Arbeitgebenden ein Elektrofahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen. Genauer bedeutet das, dass ein Teil des Bruttogehalts in einen Sachwert – im konkreten Fall ein Elektrofahrzeug – umgewandelt wird.
Elektroauto statt Geld: Statt einem Geldbetrag vom Arbeitgeber zu erhalten, erhält der Arbeitnehmer ein Elektroauto zu privaten Nutzung.
Privatnutzung eines Firmenautos: Dies führt zu einem abgabepflichtigen Sachbezug (§4 Abs. 1 Z 1 und 2 Sachbezugswerteverordnung).
Ausnahme bei Elektroautos: Bei der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Elektroautos durch den Arbeitnehmer ist hingegen grundsätzlich ein Sachbezug von Null anzusetzen (§4 Abs. 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung).
Wie funktioniert es? Bei der Gehaltsumwandlung wird ein Anteil des monatlichen Gehalts* einbehalten, welcher die Höhe der Sachleistung deckt.
Vorteile: Eine solche Bezugsumwandlung führt zur Reduktion der Bemessungsgrundlage für die Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ, KommSt, Sozialversicherung und betriebliche Vorsorge)(§4 Abs. 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung).
Die Gehaltsumwandlung ist nur bei Elektrofahrzeugen möglich, da diese abgabenfrei (Lohnsteuer-, Lohnnebenkosten- und Beitragsfrei) sind.
Über einen Brutto-Netto-Rechner kann ganz einfach der Vergleich laufender Bezug und vermindertes Bruttoentgelt nach Gehaltsumwandlung erstellt werden.
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Sprechen wir über Zahlen
Stand: 2023
ohne bezugsumwandlung | mit Bezugsumwandlung | ||
---|---|---|---|
Gehalt pro Monat |
€ 4.000,00
|
|
€ 4.000,00
|
Bezugsumwandlung (monatl. Aborate) |
-
|
|
- € 959,00
|
Brutto pro Monat |
€ 4.000,00
|
|
€ 3.041,00
|
Sozialversicherung |
- € 724,80
|
|
- € 551,03
|
Lohnsteuer |
- € 654,88
|
|
- € 354,27
|
Netto pro Monat |
€ 2.620,32
|
|
€ 2.135,70
|
Sonstige Abzüge |
€ 0,00
|
|
€ 0,00
|
Auszahlungsbetrag |
€ 2.620,32
|
|
€ 2.135,70
|
Lohnnebenkosten |
€ 1.184,00
|
|
€ 900,14
|
Gesamtkosten |
€ 5.184,00
|
|
€ 3.941,14
|
*Wichtig: Bei Bezugsumwandlungen ist darauf zu achten, dass diese keinesfalls zu einer Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts führen darf (vgl. aus steuerlicher Sicht (§4b Sachbezugswerteverordnung) sowie aus arbeitsrechtlicher Sicht (§29 LSD-BG). Eine Bezugsumwandlung ist daher nur im überkollektivvertraglichen Betragsbereich zulässig.
Bitte beachten Sie, dass eine solche Gehaltsumwandlung sehr individuell gestaltet werden kann (z.B. in Hinblick darauf, ob Sonderzahlung/Überstunden,... von dem verminderten Betrag oder von dem ursprünglichen Betrag geleistet werden) und daher eine Einzelfallbeurteilung angeraten wird.